Wenn der Altenteiler den Hof verlässt
Das Altenteilerwohnrecht kann dann zum Problem werden, wenn eine Pflege auf dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr möglich ist und der Übergeber sein gesamtes Vermögen für die Pflege verbraucht hat. Denn das Wohnrecht erlischt nicht bereits dadurch, dass der Berechtigte es tatsächlich nicht mehr ausübt.
Weiter bestehende Wohnrechte, wenn der Altenteiler vom Hof wegzieht, lösen in der Regel eine so genannte „Wegzugsrente“ aus: Der Altenteiler hat Anspruch auf eine Geldleistung, die sich nach der üblicherweise erzielbaren Nettomiete richtet und von den Sozialbehörden als Anspruch geltend gemacht werden kann.
Überlassen des Wohnrechts an Dritte
Diese Überleitung ist aber nur möglich, wenn der Altenteiler bei der Einräumung des Wohnungsrechts die Befugnis erhielt, das Wohnrecht entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu überlassen. Hier ist auch aus anderen Gründen Vorsicht geboten: Diese Möglichkeit sollte nur dann vereinbart werden, wenn es sich um eine getrennte und abschließbare Wohneinheit handelt.
Außerdem sollte bereits im Übergabevertrag fixiert werden, welche Personen in das Wohnrecht mit einbezogen werden können (die Beschränkung auf Familienmitglieder und Pflegepersonen ist hier sinnvoll) und dass die Auswahl eines Dritten, der die Wohnung nutzen darf, in Abstimmung mit dem Hofübernehmer zu erfolgen hat.
Es sollte grundsätzlich überlegt werden, ob die Befugnis zur Überlassung der Wohnung an Dritte auch für den Fall eingeräumt werden soll, dass der Wohnungsberechtigte dauerhaft wegzieht, etwa in ein Pflegeheim, um Rückgriffsrechte des Sozialhilfeträgers zu vermeiden.
6 Tipps zum Wohnrecht im Pflegefall
- Überlassen an Dritte nur bei abgeschlossenen Wohneinheiten
- Mitspracherecht des Übernehmers bei der Auswahl dritter Personen
- Überlassung möglichst auf Familie oder Pflegepersonen beschränken
- Überlassen an Dritte für der Fall des Umzugs in ein Pflegeheim ausschließen
- Beendigung des Wohnrechts, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umsiedelt, um Rückgriffsrechte des Sozialhilfeträgers zu vermeiden
- Vereinbarung einer Ersatzmiete beim Auszug aus anderen Gründen
Vereinbaren einer Ersatzmiete
Aber auch bei Konfliktsituationen zwischen Jung und Alt kann es klug sein, wenn einer den Hof verlässt. „Das kann er aber nur dann, wenn er danach noch in der Lage ist, die Miete im nächsten Hauptwohnort zu bestreiten“, sagt Helmut Bleher, Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems.
Deshalb rät er, für diesen Fall eine Ersatzmiete zu vereinbaren. „Denn die Alternative ist, dass sich ein über Jahre schwelender Konflikt stetig verschärft und eine Trennung gar nicht möglich ist.“
Ziel muss es also sein, im Hofübergabevertrag Formulierungen zu wählen, die im Fall der unabdingbaren Pflege eine Ersatzpflicht vermeiden, andererseits aber dem Übergeber die Möglichkeit geben, beim freiwilligen Auszug einen Mietersatz zu fordern.