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Für den Pflegefall gut absichern

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz macht es notwendig, die Regelungen der Altenteilsrechte neu zu überdenken. Dabei sollten auch unangenehme und vermeintlich nie eintretende Umstände berücksichtigt werden.

In den Vorabendserien ist alles ganz einfach: Der Vater übergibt dem Sohn den Bauernhof, zieht sich zurück, irgendwann gibt’s ein kleines Drama, am Ende schläft der Senior aber lächelnd im Kreise seiner Lieben für immer ein.

Die Realität hält meist weniger Romantik, dafür jede Menge Bürokratie bereit. So sind bei der Hofübergabe beispielsweise die Höhe der Abfindung und des Altenteils zu regeln – unabhängig davon, ob der Hof an den eigenen Nachwuchs oder Fremde übergeben wird. Versorgt wird der „Rentner“ auch über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) – ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung – die für selbstständige Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen zur Verfügung steht.

Pflegeklausel hat an Bedeutung verloren

Bei der vorweggenommenen Erbfolge (§ 17 HöfeO) wird dem übertragenden Altenteiler und dessen Ehegatten bei der Hofübergabe für gewöhnlich ein Wohnrecht in einer auf dem Hof gelegenen Wohnung eingeräumt. Außerdem wurde bislang in der Regel auch die Hege und Pflege der Altenteiler festgelegt. In jüngster Vergangenheit aber weniger, wie im „Landvolk Mittelweser“ berichtet wird. Die Pflegeklausel habe an Bedeutung verloren, die Alten wollten den Erben nicht zur Last fallen und bauten auf die Pflegeversicherung. Letztere reicht in der Regel aber nicht aus, um die Unterbringung in einem Pflegeheim zu finanzieren. Es entsteht eine finanzielle Lücke, für die gesetzlich die Kinder des zu Pflegenden aufkommen müssen.

Allerdings nur noch sehr begrenzt: Da seit Anfang des Jahres 2020 das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (Angehörigen-Entlastungsgesetz, BGBl I. S. 2135) greift, gilt es, nochmals genauer über die Pflegeklausel nachzudenken. Und zwar für den Hofübergeber ebenso wie für den Hofübernehmer. Vor allem, wenn letzterer nicht Sohn oder Tochter ist. Denn: Sohn oder Tochter müssen nur noch für Pflege- oder Sozialhilfekosten von Mutter oder Vater aufkommen, wenn sie pro unterhaltsverpflichteter Person brutto mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdienen. Diese Summe gilt auch, wenn das Einkommen aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel stammt. Vorhandenes Vermögen wird nicht berücksichtigt; eine selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden, um Heimkosten zahlen zu können.

Ohne anwaltliche Beratung geht es nicht

Für den Altenteiler bedeutet dies, dass er sich – sollte er zum Pflegefall werden – nur bei sehr gut verdienenden Nachkommen qua Gesetz darauf verlassen kann, dass diese einen Beitrag zur Heimunterbringung leisten. Wer zu wenig Geld und zahlungsunwilligen Nachwuchs hat, muss sich somit aufs Sozialamt verlassen. Dieses überprüft allerdings genau, ob die Kinder eines Pflegebedürftigen wirklich kein Vermögen haben – beziehungsweise, ob es Ansprüche an einen nicht-familiären Hofübernehmer gibt.

Dazu zählt die Überprüfung des notariellen Übergabevertrags für Haus, Hof und Grundstück. Dabei soll eruiert werden, ob im Rahmen der Sozialhilfegewährung vertragliche Ansprüche gemäß Artikel 7 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) oder Schenkungsrückforderungsansprüche vorliegen (§§ 516, 528 ff. BGB). Für den Hofnachfolger gilt es daher mehr denn je, sich bei einer Hofübergabe anwaltlich gut beraten zu lassen.

Einen guten Überblick über die Leistungen der Alterssicherung der Landwirt (ALG) bietet Professor Joachim Becker von der Humboldt-Universität zu Berlin im Gabler Wirtschaftslexikon.