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„Der Hoferbe unterliegt einer Auskunftspflicht“

Rechtsanwalt Guido Eßmann von der Kanzlei Henties & Kollegen in Helmstedt erklärt, welche Rechte und Pflichten Eigentümer und weichende Erben bei einer Hofübergabe haben.

Wenn sich Familienmitglieder im Vorfeld einer geplanten Hofübergabe nicht einig werden: Welche Regelungen sind bei der Abfindung und Nachabfindung zu treffen?

Eßmann: Mit der Beteiligung der weichenden Erben am notariellen Hofübergabevertrag ist eine Modifizierung von Abfindungsansprüchen nach § 12 und § 13 der Höfeordnung möglich. Soll ein weichendender Erbe anlässlich der Hofübergabe nur die gesetzliche Abfindung nach § 12 haben, muss er nicht am Hofübergabevertrag beteiligt werden. Es ist grundsätzlich sogar möglich, die Abfindung durch den Hofübergabevertrag auf den Pflichtteil zu halbieren.

Einseitige Gestaltungen des § 13 ohne Mitwirken der weichenden Erben können als Verträge zu Lasten Dritter unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Hofeigentümer mit dem Übernehmer im Übergabevertrag benachteiligende Vereinbarungen über Ansprüche aus § 13 im Verhältnis zu dem weichenden Erben trifft, dem dieser Anspruch zusteht – etwa indem vertraglich Nachabfindungstatbestände herausgenommen werden. Eine Beschränkung auf den Pflichtteil für Pflichtteilsberechtigte ist durch Übergabevertrag aber auch hier möglich.

Wie kann ich als weichender Erbe erfahren, ob der Hoferbe zur Ergänzung meiner Abfindung verpflichtet ist, etwa weil er Land verkauft hat?

Eßmann: Hierfür sieht der Gesetzgeber in § 13 Abs.10 der Höfeordnung eine Mitteilungs- und Auskunftspflicht des Hoferben vor. Hiernach hat der Hoferbe dem weichenden Erben gegenüber über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Mitteilungspflicht soll auch dann gelten, wenn der Hoferbe den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- und forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Für den Auskunftsanspruch des weichenden Erben genügt es, dass ein Anspruch auf Ergänzung seiner Abfindung ernstlich in Betracht kommt.

„ Häufig führt gerade die sehr niedrige Abfindung, die die Höfeordnung vorsieht, zu alternativen Lösungen.“ Rechtsanwalt Guido Eßmann aus Helmstedt

Ist der klassische Hofübergabevertrag nach der Höfeordnung die einzige heute noch adäquate Lösung beim Generationenwechsel?

Eßmann: Das kommt auf die Interessenlage des Hofübergebers und der übrigen Beteiligten an. Kernstück der Höfeordnung ist die geschlossene Vererbung oder Übertragung des bäuerlichen Grundbesitzes, das heißt der Hof kann nur insgesamt an eine Person übertragen oder vererbt werden. Will der Hofeigentümer den Hof auf mehrere Personen verteilen, ist dies bei Geltung der Höfeordnung nicht möglich. Häufig führt gerade die sehr niedrige Abfindung, die die Höfeordnung vorsieht, zu alternativen Lösungen.

Geringfügig besser stellt sich die Abfindung bei der Vererbung nach BGB-Landgüterrecht dar. Hin und wieder wird sogar auf eine gesellschaftsrechtliche Lösung hingewirkt. Hierzu wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht und alle Geschwister werden durch Anteile gleichmäßig bedacht. Das Geschwisterteil, das wirtschaften will, kann den Hof dann von der Gesellschaft vergünstigt pachten. Hierbei sind aber insbesondere steuerliche Fragen im Vorfeld unbedingt zu klären.