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Die Rolle der Ehepartner: Theorie und Praxis

Rechtlich muss ein Hofübergabevertrag nur zwischen dem Übergeber und seinem Ehegatten und dem Übernehmer geschlossen werden. Gleichwohl sollte auch dessen Ehepartner am Übergabeprozess beteiligt werden.

Die Regelungen in einem Hofübergabevertrag betreffen nicht nur den bisherigen und neuen Eigentümer, sondern auch deren Ehegatten und die weichenden Erben mit Partner. Schließlich geht es um nicht weniger als die Existenzgrundlage von zwei oder mehr Familien.

Bei den vorbereitenden Gesprächen innerhalb der Familie sollte der Kreis der Teilnehmer nach und nach erweitert werden, rät Stefan Müller von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Wenn sich die Übergeber- und Übernehmer-Ehepaare einig sind, sollten nicht nur die weichenden Erben, sondern auch deren Partner hinzugebeten werden.

Unterschiedliche Rollen der Ehepartner

Während der Ehepartner des Hofübergebers laut Vertrag dieselben Rechte und Pflichten laut Vertrag wie der Übergeber selbst hat, sieht es beim Ehepartner des Übernehmers anders aus aus: Zwar sind die vereinbarten Altenteilsleistungen zunächst nur vom Hofübernehmer, nicht von Partnerin oder Partner zu leisten. In der Praxis tragen diese aber die Verpflichtungen aus der Übergabe mit und sollten entsprechend beteiligt werden.

„Wir haben immer noch den typischen Fall, dass die einheiratende Ehefrau die Versorgung der Altenteiler übernimmt. Die Theorie und die Praxis muss den Parteien bekannt sein“, sagt Helmut Bleher, Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems. Deshalb gehöre es bei einer Hofübergabe unbedingt dazu, den Ehepartner des Übernehmers im Fall von dessen Tod oder einer Scheidung finanziell abzusichern.

Klare Perspektive im Trennungsfall sorgen

Wichtig ist, dass der Ehepartner des Übernehmers mit einer klaren Perspektive bei einer denkbaren Trennung beteiligt wird. Hierzu gehört das Schaffen von Vermögen, dass im Trennungsfall zur Verfügung steht, ohne dass der Betrieb gefährdet wird. Dies ist heute leichter möglich, weil viele hinzukommende Ehepartner einen eigenen Beruf und eigenes Einkommen haben.

„Die schlimmsten Fälle sind hochinvestierte landwirtschaftliche Unternehmen, die im Trennungsfall keine Reserven haben, um langjährig unentgeltlich mitarbeitende Ehepartner adäquat abzufinden“, sagt Helmut Bleher. Die zum Beispiel in Baden-Württemberg bestehende gesetzliche Abfindungsregelung nach dem Ertragswert greife in vielen Fällen wegen des extrem niedrigen Zugewinns trotz massiver Investitionen und hohen Anlagevermögens nicht.

Auch wenn der Ehepartner des Übernehmers eigenes Geld in den Hof oder die Wohnungseinrichtung steckt, sollte dies unbedingt vertraglich festgehalten werden – insbesondere wenn dies vor der Hofübergabe geschieht. „Das ist sonst geschenktes Geld“, sagt Stefan Müller von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Er rät dazu, dies rechtlich zwischen den Eheleuten, zum Beispiel in einem Ehevertrag zu klären.

3 Tipps zur Einbindung der Ehepartner

  • Schaffen Sie Vermögen, um eine adäquate Abfindung zu ermöglichen
  • Sichern Sie Investitionen des Ehepartners in den Hof zum Beispiel in einem Ehevertrag ab
  • Sichern Sie den Ehepartner des Übernehmers bei Rückfallklauseln ab, beispielsweise durch ein Wohnrecht oder eine Lebensversicherung)

Vorsicht bei Rückübertragungsklauseln

Immer mehr Hofübergabeverträge enthalten heute eine Rückfall-/Rückforderungsklausel. Diese kann sinnvoll sein, aber erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines verwitweten Ehepartners haben. Sie sollte deshalb befristet und auf zwingende Gründe (Übernehmer verstirbt kinderlos, Übernehmer verkauft Hof oder Teile oder zweckentfremdet diese) beschränkt sein.

Unbedingt sollte darauf geachtet werden, dass im Todesfall der Ehepartner des Übernehmers abgesichert ist und ihm zum Beispiel ein (übergangsweises) Wohnrecht weiter gewährt wird. Ob die finanzielle Absicherung im Übergabevertrag selbst oder unter den Eheleuten, z. B. durch eine Lebensversicherung, gewährleistet wird, muss individuell entschieden werden.

Ehepartner der weichenden Erben

Ehepartner weichender Eben haben bei der Hofübergabe keine eigenen Ansprüche, da der weichende Erbe den Verzicht für sich und seine Erben erklärt. Auch wenn sie vielleicht jahrelang kostenlos auf dem Hof mitgearbeitet und so zu seinem Wert beigetragen haben, spielen sie rechtlich keine Rolle. In vielen landwirtschaftlichen Familien halten sich die Partner der weichenden Erben ganz aus den Hofangelegenheiten heraus.