Created with Sketch.

Weiterverkauf führt zur Nachabfindung

Steuern, Schulden, Gebühren für Sachverständige: Von einem Verkaufserlös kann der Hofnachfolger einiges abziehen, bevor er Geld an seine Geschwister, die weichenden Erben, zahlt.

Wenn ein Hofnachfolger landwirtschaftliche Grundstücke verkauft, können weichende Erben Ansprüche auf Nachabfindung geltend machen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Teilverkäufe,  Zwangsversteigerung oder gar Enteignung handelte. Der finanzielle Maßstab ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös. Das hoffreie Vermögen und daraus fließende Einkünfte zählen dabei gar nicht. Sollte der Erlös insgesamt weniger als ein Zehntel des Hofeswertes ausmachen, besteht allerdings kein Nachabfindungsanspruch (sogenannte Bagatellgrenze). Wenn mehrere Flächen nacheinander verkauft werden, werden die Erlöse zusammengerechnet. Ebenfalls haben weichende Erben keinen Nachabfindungsanspruch, wenn der Erbe über eine vorweggenommene Hofnachfolge wieder an die nächste Generation übergibt.

Nachabfindung bei Umnutzungen

Wenn Höfe nicht mehr für die Landwirtschaft genutzt, sondern beispielsweise als Ferienwohnung angeboten werden, handelt es sich um eine Umnutzung. Weitere Beispiele für landwirtschaftsfremde Umnutzung sind Direktvermarkter-Läden oder Lagerräume. Die weichenden Erben können an den laufenden Erlösen, die durch die Umnutzung zustande kommen, Anteile in Anspruch nehmen. Die jährlichen Mieteinnahmen wären dabei die Erlöse, die der Hofnachfolger den Geschwistern vorzeigen muss. Auch hier kann er aber unter anderem Verwaltungsgebühren und Einkommensteuer vom Erlös abziehen. Allerdings spielt hier eine Rolle, ob es sich um einen Nebenbetrieb handelt. Wird im Bauernhof zum Beispiel Direktvermarktung als kleines Nebengewerbe betrieben, besteht per se kein Nachabfindungsanspruch.

Wie berechnet man die Nachabfindung?

Die Höfeordnung sieht bestimmte Abschläge vor, die der Hofnachfolger vom Verkaufserlös in Brutto abziehen kann: Das ist die Einkommensteuer, die der Hoferbe auf den steuerlichen Verkaufsgewinn zahlt. Zudem kann er die anfallenden für den Verkauf notwendigen Gebühren wie Anwalts-, Notar- oder Gutachterkosten abziehen, nicht aber die ganze Rechnung. Und der Hoferbe kann die eigenen Leistungen und Investitionen, die er in den Betrieb gesteckt hat und die damit zum höheren Erlös geführt haben, abziehen. Das kann zum Beispiel ein Umbau eines Wirtschaftsgebäudes sein. Nicht abziehbar sind anfallende Erbschaftsteuer der weichenden Erben oder Milchquoten.

Weiterhin abziehbar sind die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten: Das sind die bei der Hofübergabe vorhandenen Altschulden und die vom Hoferben übernommenen Altenteilsleistungen. Wenn der Hof nur teilweise verkauft wird, dann können Altschulden und Altenteilsleistungen nur anteilig auf den Erlös angerechnet werden. Der Verkehrswert des verkauften Grundstücks wird in Relation zum Verkehrswert des gesamten Hofes zum Zeitpunkt der Übergabe gesetzt.

Am Ende bleibt eine Summe, die anteilig an die weichenden Erben geht. Das wären neben Bruder oder/und Schwester auch die Mutter und gleichzeitig Ehefrau des Übergebers. Für die Mutter werden 50 Prozent gerechnet, die weiteren 50 Prozent müssen sich die Geschwister – also der Nachfolger und dessen Geschwister – aufteilen. Nun wird noch anteilig die normale Abfindung, die bei der Hofübergabe ausgezahlt wurde, abgezogen.