Run auf Rentenanträge
Die Mitarbeiter der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) haben derzeit alle Hände voll zu tun. Eine Flut von Anträgen ist in den letzten Wochen und Monaten eingegangen. Das hing mit dem Stichtag 31. März 2019 zusammen. Wer seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht abgegeben hat, jedoch die Regelaltersgrenze und die Wartezeit für eine Altersrente erreicht hat, kann die Rente der LAK frühestens ab dem 1. September 2018 rückwirkend erhalten, wenn der Antrag noch bis zum 31. März 2019 gestellt wurde. Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmer, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige erhalten auf Antrag eine Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Ein Rentenbezug von der LAK kann sich auf den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auswirken. Neben Beiträgen aus der LAK-Rente sind unter Umständen auch Beiträge aus außerlandwirtschaftlichen selbstständigen Erwerbstätigkeiten, weiteren Renten und Versorgungsbezügen zu zahlen, erklärt Matthias Ahmann, Renten-Experte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Diese Beiträge können insgesamt höher ausfallen als die zu erwartende Rente. Die LAK empfiehlt daher, sich vor der Antragstellung Informationen von der Krankenkasse einzuholen und sich bei der LAK über die zu erwartende Höhe der Rente zu informieren.
Zum Hintergrund: Der Bundestag hat im Dezember 2018 das Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte in grundlegenden Punkten geändert. Die Abgabe des Hofs als Voraussetzung einer Rente oder vorzeitigen Altersrente entfällt rückwirkend zum 9. August 2018. Weitere Folgeregelungen traten im Wesentlichen zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Unter den Antragstellern seien jetzt vermehrt über 70- und 80-jährige Landwirte, die bisher keinen Hofnachfolger gefunden und daher noch keine Rente bezogen hatten, erklärt Amann. Da die Gesetzesänderung noch neu ist, gibt es noch keine relevante Statistik darüber, wie viele Landwirte nun im Rentenalter noch ihren Hof weiterführen werden. „Die Auswirkungen der Gesetzesänderungen sind momentan noch nicht absehbar“, sagt Ahmann. Der Wegfall der Hofabgabeverpflichtung hat aber auch zur Folge, dass jetzt bei einer vorzeitigen Altersrente ein mögliches Arbeitseinkommen angerechnet wird: Hier gilt seit dem 1. Januar 2019 eine Hinzuverdienstgrenze. Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, muss weniger als 2336,25 Euro brutto verdienen, um eine Rente erhalten zu können. Versicherte, die 1954 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 8 Monaten. Die Regelaltersgrenze erhöht sich in den folgenden Jahren.
Bei den Renten wegen Erwerbsminderung und bei den vorzeitigen Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019 erfolgt künftig eine Anrechnung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.
Vorzeitige Altersrente: Hinzuverdienstgrenze in alten Bundesländern
- 0,01 bis 450 Euro – volle Rente
- 450,01 bis 1.214,85 Euro – 2/3 Rente
- 1.214,86 bis 1.775,55 Euro – 1/2 Rente
- 1.775,56 bis 2.336,25 Euro – 1/3 Rente
- ab 2.336,26 Euro – keine Rente
Vorzeitige Altersrente: Hinzuverdienstgrenze in neuen Bundesländern
- 0,01 bis 450 Euro – volle Rente
- 450,01 bis 1.162,28 Euro – 2/3 Rente
- 1.162,29 bis 1.698,72 Euro – 1/2 Rente
- 1.698,73 bis 2.235,16 Euro – 1/3 Rente
- ab 2.235,17 Euro – keine Rente
Ahmann betont, dass für die Alterskasse jeder ein Landwirt ist, der mindestens acht Hektar bewirtschaftet (entsprechende Mindestgrößen für andere Produktionszweige). „Wir unterscheiden nicht zwischen Nebenerwerbs- und Haupterwerbslandwirt.“