Nachabfindung kann am Ende teuer werden
Wenn ein Hofnachfolger den Betrieb nicht im Sinne der Höfeordnung weiterführt, können Geschwister eine Nachabfindung verlangen. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Erbe den Betrieb oder landwirtschaftliche Flächen wieder verkauft oder einen Teil in eine Gesellschaft übereignet. Auch wenn der Hof als Ferienwohnung betrieben wird, können die weichenden Erben von den fortlaufenden Erlösen, also Mieten oder Pachten profitieren. Verkäufe von Flächen sind in der Praxis die häufigsten Gründe für Nachabfindungen. Sobald das Geld auf dem Konto des Verkäufers ist, beginnt der Nachabfindungsanspruch.
Die Abfindung ist in §12 der Höfeordnung, die Nachabfindung in §13 der Höferordnung geregelt.
Einen Anspruch auf Nachabfindung haben die Geschwister des Hoferben. Das betrifft auch uneheliche Kinder des Hofeigentümers. Auch die Ehefrau des Übergebers und in der Regel Mutter des Hofnachfolgers hat einen Anspruch auf Nachabfindung, weil sie als Ehefrau des Hofübergebers ebenso wie die Geschwister des Nachfolgers zu den weichenden Erben gehört. In der Praxis verzichtet die Ehefrau des Übergebers meist zugunsten eines lebenslangen Altenteilsrechtes auf ihre Abfindungsansprüche (Paragraph 12 der Höfeordnung). Und auch die mögliche Nachabfindung wird in der Praxis nicht in Anspruch genommen. Dennoch: Der Anteil der Mutter muss bei einer Nachabfindung errechnet werden, sodass sich die Anteile für die Geschwister des Hoferben entsprechend verringern.
Achtung: Auch wenn die Geschwister im Hofübergabevertrag auf eine Abfindung verzichtet haben, schließt dies eine Nachabfindung nicht aus. Eine Nachabfindung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der weichende Erbe mit Unterschrift ausdrücklich darauf verzichtet und von einem Notar über die Folgen belehrt worden ist. Wenn jemand auf diesem Wege verzichtet, bekommen die anderen weichenden Erben aber nicht mehr Geld: Der Anteil bleibt. Nur wenn ein weichender Erbe stirbt oder vollständig auf das Erbe verzichtet hatte, fällt der Anteil den anderen Geschwistern zu.
Stellt sich heraus, dass der Hof zum Zeitpunkt des Übergangs kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, haben die weichenden Erben keinen Anspruch auf Nachabfindung. Aber: In diesem Fall könnten die weichenden Erben darauf bestehen, dass die Abfindung, die sie beim Erbfall beziehungsweise Hofübergabe erhalten haben, nach dem Bürgerlichen Recht neu definiert wird – und damit höher ausfällt. Wenn erst nach der Übergabe der Status Hof verloren geht, steht den Geschwistern eine Nachabfindung im Sinne der Höfeordnung zu.
Die Nachabfindungsfrist beginnt nicht bei Abschluss des Hofübergabevertrags, sondern erst dann, wenn der Erbe als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Im Erbfall beginnt die Frist mit dem Tod des Eigentümers. Der Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben verfällt nach 20 Jahren. Er nimmt innerhalb dieser Zeitspanne ab. In den ersten zehn Jahren muss der Nachfolger den Erlös nach einem Verkauf oder Nutzungsänderung mit den weichenden Erben teilen, später muss er nur noch 75 Prozent teilen. Ab dem 16. Jahr muss er nur noch 50 Prozent des Erlöses teilen.
Der Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben unterliegt der Verjährung: Eine Verjährung tritt mit Ablauf des dritten Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der berechtigte weichende Erbe von den zum Beispiel Verkaufserlösen erfahren hat. Der Hoferbe ist verpflichtet, seinen Geschwistern den Verkauf oder eine andere Verwertung mitzuteilen und genaue Angaben zu den Erlösen zu machen.
Je weniger die weichenden Erben zum Zeitpunkt der Hofübergabe erhalten, desto eher sind höhere Nachabfindungsansprüche gerechtfertigt. Und umgekehrt: Erhalten die weichenden Erben zu Beginn eine relativ hohe Abfindung, ist es unter Umständen sinnvoll, ihre Nachabfindungsansprüche zu begrenzen. Nach Ansicht von Agrarrechtlern kann es vor allem bei entwicklungsfähigen Vollerwerbsbetrieben sinnvoll sein, die gesetzlichen Regelungen und die Reinvestitionsspielräume zu erweitern. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Jegliche Änderung – wie auch ein möglicher Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen – ist nur möglich, in dem die weichenden Erben am Übergabevertrag beteiligt werden.
Aus welchen Töpfen können Übernehmer die Nachabfindung finanzieren?
Aus Betriebsvermögen nach Übernahme
- Verschenken von Sachwerten
- Veräußerung von Sachwerten und geldliche Abfindung
- Finanzumlaufvermögen
- Abschreibung durch Reinvesititionsverzögerung
- Neue Verbindlichkeiten direkt für die Abfindung
- Indirekte Verbindlichkeiten durch fremdfinanzierte Investitionen
- Entnahme aus dem laufenden Gewinn (einmalig/wiederkehrend)
Aus Betriebsvermögen vor Übernahme
- Gesellschaft - Gewinnanteil Entnahme
- Pachtung-Entnahme
- Aus Privatvermögen (Anteil am ererbten hoffreien Vermögen/Einkünfte aus anderen Einkunftsarten)
Finanzierung von Abfindung durch die Eigentümer
- Im Rahmen der Übergabe: Aus Betriebsvermögen (keine Unterlassungen)
- Im Rahmen der Übergabe: Aus Privatvermögen: ererbtes Vermögen
- Vor der eigentlichen Übergabe: Ausbildung, Aussteuer
- Finanzzuschuss zu Eigenheim/Aussteuer