Altersgeld beziehen und Hof weiter bewirtschaften
Wer sich als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung nach vielen Beitragsjahren auf seine Altersrente freut, sollte schon vor Rentenantragstellung daran denken, dass der Rentenbezug zu höheren Beiträgen an die Kranken- und Pflegeversicherung führen kann. Die Krankenkassen müssen aus Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit), das neben einer Rente beziehungsweise einem Versorgungsbezug erzielt wird, Beiträge erheben. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem individuellen Beitragssatz der Krankenkasse. Diese Regelung im Beitragsrecht ist nicht neu. Sie gilt für alle Krankenkassen und für alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei den pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmern der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) stößt diese Regelung gelegentlich auf Unverständnis, wenn die Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) bewilligt wird, erklärt die LKK.
Wer eine Rente der LAK bezieht und seinen Hof weiter bewirtschaften möchte, sollte einiges beachten. Es fallen zwei Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse (LKK) an: Einmal zahlt der Landwirt dies als Unternehmer und einmal als Rentner. Auch gilt zu beachten: Einnahmen wie etwa aus Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen oder Hofladen sind formal Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und können weitere Beiträge zur LKK erforderlich machen. Seit dem Wegfall der Hofabgabeverpflichtung treten solche Fälle häufiger auf, erklärt die LKK. Sie weist darauf hin, dass diese Beitragsregelungen unabhängig von der Rentenhöhe greifen. Besonders Versicherte, die nur wenige Beiträge an die LAK gezahlt haben und deren Rente deshalb gering ist, sollten sich vorab über die beitragsrechtlichen Auswirkungen informieren. Denn die zusätzlichen Beiträge aus dem Arbeitseinkommen können deutlich höher ausfallen als die eigentliche Rente. Betroffene sollten sich bereits vor der Rentenantragstellung beraten lassen, rät die Alterskasse.
Wie sich die Beitragssituation für einen landwirtschaftlichen Unternehmer nach Bewilligung seiner LAK-Rente darstellt, lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern:
Landwirt Müller erwartet ab 1. Juni 2019 eine LAK-Rente in Höhe von 620 Euro. Seinen Hof führt er wie bisher weiter. Auch seine Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach ist nach wie vor in Betrieb und liefert seit Jahren nicht nur Strom, sondern auch ein konstantes Zusatzeinkommen von monatlich 1.200 Euro. Als Unternehmer ist er derzeit in Beitragsklasse 10 eingestuft und zahlt einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 343,03 Euro zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag von 60,03 Euro.
Welche Beiträge muss Landwirt Müller ab 1. Juni 2019 zahlen?
- Da der landwirtschaftliche Betrieb weiter bewirtschaftet wird, ist auch weiterhin der bisherige Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu zahlen – in Beitragsklasse 10 also insgesamt 403,06 Euro.
- Wie jede andere Rente unterliegt auch die Rente der LAK der Beitragspflicht. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 7,75 Prozent und 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung. Ausgehend von 620,00 Euro Rentenzahlbetrag ergibt sich ein Monatsbeitrag von insgesamt 66,96 Euro.
- Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zählen zum außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen. Da sie neben einer Rente erzielt werden, wird Beitragspflicht ausgelöst. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 15,50 Prozent und 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung. Bei monatlichen Einkünften von 1.200 Euro ergibt sich ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 222,60 Euro.
Durch die Rentenbewilligung werden die bisher beitragsfreien Einkünfte der Photovoltaikanlage zum beitragspflichtigen Arbeitseinkommen. Zusammen mit den Beiträgen aus der LAK-Rente muss Landwirt Müller ab 1. Juni 2019 anstatt bisher 403,06 Euro nun insgesamt monatlich 692,62 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Wichtig, zu wissen
- Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse müssen nur aus außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen Beiträge zahlen. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus Windkraft-, Photovoltaik- oder Biogasanlagen. Aber auch die Einkünfte aus einem Hofladen oder der Direktvermarktung können Beitragspflicht auslösen, wenn diese als eigenständige Gewerbebetriebe geführt werden. Als Faustregel gilt: Werden die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbstständiger Tätigkeit ausgewiesen, sind sie beitragspflichtig.
- Die Beitragspflicht des Arbeitseinkommens hängt nicht von der Höhe der Rente ab. Allein der Rentenbezug löst Beitragspflicht aus. Achtung: Auch ruhende Renten gelten als bezogen.
- Der insgesamt zu zahlende Monatsbeitrag ist begrenzt. Die Beiträge aus Renten-, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen dürfen zusammen mit dem Unternehmerbeitrag den Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 nicht überschreiten. Der Höchstbeitrag der LKK beträgt aktuell 729,99 Euro (KV = 621,27 Euro, PV = 108,72 Euro). Kinderlose Versicherte zahlen höchstens 738,94 Euro.
- Die LKK beachtet den Höchstbeitrag von Amts wegen und erstattet ggf. zu viel gezahlte Beiträge.
Seit dem Wegfall der Hofabgabeverpflichtung treten solche Fälle häufiger auf, erklärt die LKK. Besonders Versicherte, die nur wenige Beiträge an die LAK gezahlt haben und deren Rente deshalb gering ist, sollten sich vorab über die beitragsrechtlichen Auswirkungen informieren. Denn die zusätzlichen Beiträge aus dem Arbeitseinkommen können deutlich höher ausfallen als die eigentliche Rente, erklärt Michael Knatz, zuständiger Beitragsreferent der LKK. Wandelt man den vorstehenden Fall so ab, dass nur eine Kleinstrente von zum Beispiel 100 Euro bezogen wird, ist leicht zu erkennen, dass sich das für den Versicherten nicht rechnet. Betroffene sollten sich daher bereits vor der Rentenantragstellung beraten lassen.